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Sierre-Zinal 2026 Samstag, 8. August

7. Ausschluss der Rückerstattung der Anmeldegebühr und Ausschluss der Haftung (art. 33-35)

Art. 33 Ausschluss der Rückerstattung der Anmeldegebühr

Vorbehaltlich des Abschlusses einer Annullationsversicherung (siehe Art. 34 Annullationsversicherung unten) wird die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet, wenn ein angemeldeter Teilnehmer nicht am Lauf Sierre-Zinal teilnimmt, unabhängig vom jeweiligen Grund.

Dasselbe gilt, wenn die Parcours des Laufs Sierre-Zinal aufgrund von Wetterbedingungen geändert oder verkürzt werden müssen oder wenn ein oder mehrere Läufe aus denselben Gründen abgesagt werden (siehe Art. 12. Vorbehalt wegen Wetterbedingungen).

Im Falle einer Annullierung oder Änderung des Laufs Sierre-Zinal aufgrund der gesundheitlichen Lage, ausserordentlicher Umstände (siehe Art. 13 Vorbehalt für aussergewöhnliche Situationen) oder aus sonstigen Gründen entscheidet der Organisator nach seinem alleinigen Ermessen über eine Rückerstattung der Anmeldegebühr (keine, teilweise oder vollständige Rückerstattung).

Wird der Lauf Sierre-Zinal annulliert, werden die von den Teilnehmern abgeschlossenen Optionen (siehe Art. 30 Optionen) hingegen vollständig zurückerstattet.

Ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung auf eine spätere Ausgabe des Laufs Sierre-Zinal besteht in keinem Fall.

Art. 34 Annullationsversicherung

Bei der Anmeldung kann der Teilnehmer eine Annullationsversicherung gemäss den Bedingungen des offiziellen Zeitnehmers des Laufs Sierre-Zinal ([Europäische Reiseversicherungs AG – ERV]) abschliessen. Informationen sind verfügbar unter: [https://datasport.com/de/erv/].

Diese Versicherung wird ausschliesslich vom offiziellen Zeitnehmer des Laufs Sierre-Zinal angeboten. Der Lauf Sierre-Zinal sowie der Organisator schliessen jegliche Haftung im Zusammenhang mit dieser Annullationsversicherung ausdrücklich aus.

Die genannte Annullationsversicherung ist nicht gültig im Falle einer Annullierung oder Änderung des Rennkonzepts, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen (siehe Art. 13 Vorbehalt für aussergewöhnliche Situationen). Sie gilt ausschliesslich im Falle von Unfall oder Krankheit des Teilnehmers (siehe die allgemeinen Versicherungsbedingungen des offiziellen Zeitnehmers unter [https://datasport.com/de/erv/]).

Art. 35 Ausschluss der Haftung

Der Organisator übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, Diebstahl oder Verluste im Zusammenhang mit dem Lauf Sierre-Zinal, sei es auf der Strecke oder ausserhalb des markierten Weges.

Jeder Teilnehmer haftet ausschliesslich für Schäden oder Verletzungen, die er Drittpersonen zufügt, ohne jeglichen Rückgriffsanspruch gegenüber dem Organisator.

Teilnehmer, die den markierten Weg vorsätzlich verlassen, unterstehen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Verantwortung des Organisators.

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