3. Änderung/Annullierung des Laufs Sierre-Zinal (art. 12-13)
Art. 12 Vorbehalt bei Wetterbedingungen
Der Organisator behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Strecken des Laufs Sierre-Zinal zu ändern, sie zu verkürzen oder eine oder mehrere der Veranstaltungen entsprechend den Wetterbedingungen abzusagen.
Er behält sich ferner das Recht vor, die Startzeiten oder die Startblöcke am Vorabend entsprechend den Wetterprognosen oder den tatsächlichen Wetterbedingungen zu ändern.
In diesem Fall richtet sich die Behandlung der Anmeldegebühren nach Art. 33 Ausschluss der Rückerstattung der Anmeldegebühren geregelt.
Art. 13 Vorbehalt wegen aussergewöhnlicher Situationen
Abhängig von der gesundheitlichen Lage oder anderen aussergewöhnlichen Umständen, kann der Organisator nach eigenem Ermessen ein Modell definieren, das den Lauf auf mehrere Tage verteilt, besonders wenn gesundheitliche Beschränkungen es nicht erlauben, den Lauf Sierre-Zinal (Erwachsenen- und Junioren-Parcours) an einem Tag durchzuführen. Dieser Vorbehalt umfasst besonders Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien oder sämtliche Beschlussfassungen einer Regierung oder einer Verwaltungsbehörde, die die normale Durchführung des Laufs Sierre-Zinal verhindern.
Unter solchen Umständen, behält sich der Organisator ebenfalls das Recht vor, den Lauf Sierre-Zinal jederzeit zu annullieren.
Bei den oben genannten Hypothesen, werden die Anmeldungsgebühren laut Art. 33 Ausschluss der Rückerstattung der Anmeldegebühren geregelt.