9. Preisgelder (art. 41-44)
Art. 41 Preisgelder je nach Platzierung und Zeit
Für die Kategorie « Läufer » des Erwachsenen-Parcours werden Zeitprämien gemäss der nachstehenden Tabelle an die schnellsten Teilnehmer vergeben (Zeitprämien).
Für die Kategorien Veteranen I bis III, Frauen I bis II sowie für den Junioren-Lauf Chandolin-Zinal werden Rangprämien an die jeweils schnellsten Teilnehmer ihrer Kategorien vergeben.
Für die Berechnung der Prämien gilt die offizielle Zeit ab dem Startschuss und nicht der Zeitpunkt des Überquerens der Startlinie.
Der Organisator behält sich das Recht vor, diese Prämien von einer Ausgabe zur nächsten nach seinem alleinigen Ermessen zu ändern.
Um Anspruch auf Prämien zu haben, müssen Teilnehmer der Kategorie « Läufer » zum offiziellen Startzeitpunkt im vom Organisator zugewiesenen Startblock anwesend sein.
Art. 42 Startgeld
Der Organisator kann auch nach eigenem Ermessen Startgelder an die eingeladenen Läufer ausbezahlen. Der Betrag wird einseitig vom Organisator, entsprechend der Verdienste und der Vorgeschichte des eingeladenen Läufers beim Lauf Sierre-Zinal, festgesetzt.
Art. 43 RekordPrämie
Im Falle eines neuen Streckenrekords auf dem offiziellen Erwachsenen-Parcours des Laufs Sierre-Zinal beträgt die Rekordprämie zunächst CHF 2'000.–.
Wird der Rekord nicht gebrochen, erhöht sich die Prämie jedes Jahr um CHF 1'000.–, bis der Rekord erzielt wird.
Die aktuellen Rekorde lauten:
- 2h25’34’’ bei den Männern (2024);
- 2h49’20’’ bei den Frauen (2019).
Für den Junioren-Parcours sowie für den Kinderlauf wird keine Rekordprämie ausgerichtet.
Art. 44 Verleihung der Preisgelder
Vor oder nach der offiziellen Preisverleihung werden keine Preisgelder ausbezahlt. Teilnehmer, die Anspruch auf ein Preisgeld haben, müssen persönlich an der Preisverleihung teilnehmen, um ihr Preisgeld zu erhalten. Eine Zusendung von Preisgeldern erfolgt grundsätzlich nicht, ausser bei zwingenden und entsprechend nachgewiesenen Gründen.
Wird ein Teilnehmer mit Anspruch auf ein Preisgeld einer Dopingkontrolle unterzogen, wird die Auszahlung des Preisgeldes bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses der betreffenden Kontrolle ausgesetzt.
Im Falle eines positiven Testergebnisses werden sämtliche Preisgelder automatisch aberkannt.
Weitere Konsequenzen eines nachgewiesenen Dopingfalls richten sich nach Art. 50 Erwiesener Dopingfall.